§ 22 G 10 - Übergangsregelung
§ 22 Übergangsregelung Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
§ 15a nicht anzuwenden.