§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn - 1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
- 2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4.
das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.