§ 6 BDG - Verweis
§ 6 Verweis Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Diskussion zu § 6 BDG
LX
09.06.2025 16:41