§ 66 BDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.