§ 66 BDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
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§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch UrteilDas Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.