§ 7 BDG - Geldbuße
§ 7 Geldbuße Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Diskussion zu § 7 BDG
LX
15.07.2025 06:08