dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.
§ 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten (1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten.
(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.
§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll.
(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 aufheben.
(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben unberührt.
§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.