§ 35 WDO - Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll.
(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 aufheben.
(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben unberührt.