§ 10 WDO - Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Diskussion zu § 10 WDO
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17.03.2025 22:05