§ 10 WDO - Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.