§ 10 WDO - Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
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§ 10 Entschädigung von Zeugen und SachverständigenZeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.