(2) Förmliche Anerkennungen sind - 1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
- 2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.