§ 111 WDO - Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
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§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.
(2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.