§ 117 WDO - Unzulässige Berufung
§ 117 Unzulässige Berufung Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.