Open user menu
§ 117 WDO - Unzulässige Berufung
Stand 10.09.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 117 Unzulässige Berufung
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.