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§ 118 WDO - Zustellung der Berufung
Stand 10.09.2021
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§ 118 Zustellung der Berufung
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.