§ 119 WDO - Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
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§ 119 Aktenübersendung an das BundesverwaltungsgerichtIst die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
Diskussion zu § 119 WDO
LX
09.07.2025 19:48
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