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§ 122 WDO - Bindung des Truppendienstgerichts
Stand 10.09.2021
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§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.