§ 122 WDO - Bindung des Truppendienstgerichts
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.