§ 146 WDO - Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Teilen
§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer RechtsverordnungDas Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.