§ 18 WDO - Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.