§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad (1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis: - 1.
ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,
- 2.
ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs,
- 3.
ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der höchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3).
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht. (2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend.
(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.