§ 39 WDO - Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
Teilen
§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die DisziplinarmaßnahmeAuf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.
Diskussion zu § 39 WDO
LX
30.07.2025 05:35
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.