§ 45 WDO - Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt.
(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.