§ 6 WDO - Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
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§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und RechtsbehelfeBei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
Diskussion zu § 6 WDO
LX
17.03.2025 01:20
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