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§ 76 WDO - Große Besetzung
Stand 10.09.2021
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§ 76 Große Besetzung
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.