§ 88 Gutachten über den psychischen ZustandDas Truppendienstgericht kann den Soldaten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Diskussion zu § 88 WDO
LX
09.07.2025 17:38
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.