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§ 12 TierSchNutztV - Anwendungsbereich
Stand 09.02.2021
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§ 12 Anwendungsbereich
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.