Open user menu
§ 19 WO - Aufbewahrung der Wahlakten
Stand 05.04.2013
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.