§ 32 WO - Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
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§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der MinderheitBesteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.