§ 42 WO - Bereich der Seeschifffahrt
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
Diskussion zu § 42 WO
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13.07.2025 12:36