§ 11 ZSHG - Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
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§ 11 Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden MaßnahmenEntscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.
Diskussion zu § 11 ZSHG
LX
25.06.2025 02:04
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