§ 1 TFGMV - Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der VerordnungZweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes zu schaffen. Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.
Diskussion zu § 1 TFGMV
LX
31.05.2025 23:18
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