Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Erster Abschnitt. Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus 20 533 717 472 Euro15 858 934 915 Euro4 674 782 557 Euro
2021minus 17 142 407 683 Euro12 988 407 683 Euro4 154 000 000 Euro
2022minus 15 008 682 590 Euro12 608 682 590 Euro2 400 000 000 Euro
2023minus 13 792 407 683 Euro11 392 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2024minus 10 980 407 683 Euro 8 580 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2025minus 10 605 407 683 Euro 8 205 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2026minus 10 605 407 683 Euro 8 205 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
ab 2027minus 10 417 407 683 Euro 8 017 407 683 Euro2 400 000 000 Euro.
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnis‑