§ 12 FAG - Feststellung der Umsatzsteueranteile
§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Diskussion zu § 12 FAG
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08.08.2025 15:38