§ 12 Feststellung der UmsatzsteueranteileDas Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Diskussion zu § 12 FAG
LX
08.08.2025 15:38
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