§ 12 FAG - Feststellung der Umsatzsteueranteile
§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.