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§ 3 FAG - Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Stand 22.07.2021
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§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.