§ 4 FAG - Finanzkraftausgleich
§ 4 Finanzkraftausgleich Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.
Diskussion zu § 4 FAG
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10.06.2025 22:13