§ 5 FAG - Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs (1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
Diskussion zu § 5 FAG
LX
10.06.2025 17:34