§ 10b FinDAG - Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
§ 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.