§ 4c FinDAG - Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen VerfahrenFür die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Diskussion zu § 4c FinDAG
LX
07.07.2025 10:28
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