(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.
(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.
§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
1.
für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
a)
die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b)
die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
c)
gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
2.
eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
3.
einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
a)
die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
b)
die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
1.
auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
2.
auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
3.
auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.
§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit (1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit
1.
der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,
2.
der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.
(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit
1.
der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und