(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält - 1.
für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, - a)
die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- b)
die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- c)
gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
- 2.
eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
- 3.
einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der - a)
die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- b)
die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit - 1.
auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
- 2.
auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
- 3.
auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.