§ 12g BGG - Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.