des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
-
des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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