§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstellung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung tritt.
(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Überstellung anordnen.
§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung der Überstellung den
Vollzug an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durchführung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 25 Spezialität
(Zu Artikel 101 des Römischen Statuts)
(1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Artikels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn überstellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des Strafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des Römischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof daraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu übergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem Falle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstellung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit ein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat (Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den Vollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht. Der Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im Verhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.