§ 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung (1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen ausländischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn
- 1.
- nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre, oder
- 2.
- nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre.
(2) Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.
(3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung an den Gerichtshof zulässig wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 entsprechend.
§ 27 Vorübergehende Überstellung
(Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts) (1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt werden, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.
(Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts) (1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt werden, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.
(2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstellung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Verzicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
- 1.
- die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm verhängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet worden ist oder
- 2.
- die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.