(5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.
§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§ 31 Rechtsbeistand (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft.
(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der verfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt, ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
(6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
(7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.