§ 32 Vereinfachte Überstellung
(Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts) (1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Überstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förmlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden erklärt hat.
(Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts) (1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Überstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förmlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden erklärt hat.
(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Internationalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Teil 3. Durchbeförderung
§ 34 Grundsatz
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) Personen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof oder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der Verfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Überstellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat, werden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch das Bundesgebiet befördert.
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) Personen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof oder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der Verfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Überstellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat, werden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch das Bundesgebiet befördert.
§ 35 Durchbeförderungsunterlagen
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) (1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) (1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt werden.