(3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförderung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einverständnis mit dem Ersuchen ergibt.
§ 36 Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,
2.
im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.
§ 37 Durchbeförderungsverfahren
(Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)
(1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchbeförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4) Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5) Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.
(6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. § 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn
1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint oder
2.
ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.