(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen derselben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.
(3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Ersuchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen Statuts.
(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römischen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.
(5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5 des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Statuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung ergehen.
(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buchstabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslieferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.
(7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.
§ 5 Überstellungsunterlagen
(Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts) (1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig, wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.
(Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts) (1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig, wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.
(2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Strafvollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
- 1.
- eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist und
- 2.
- sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beigefügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungsstaat einverstanden erklärt hat.