§ 6 Bewilligung der Überstellung Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
§ 7 Sachliche Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.
§ 8 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.
(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
§ 9 Fahndungsmaßnahmen
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1 des Römischen Statuts oder
vorläufige Festnahme nach Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschriften des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichtshofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 10 Überstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die Überstellungshaft angeordnet.
§ 11 Vorläufige Überstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts)
(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufige Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt 60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Überstellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.