§ 11 Vorläufige Überstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts) (1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufige Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt 60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Überstellung (§ 33) einverstanden erklärt hat. (2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungsersuchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden, wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist und - 1.
die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Überstellungsverfahren oder der Durchführung der Überstellung entziehen werde oder
- 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder Überstellungsverfahren erschweren werde.
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völkermordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römischen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in Kenntnis setzen kann. (3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt, ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist anzuwenden.