§ 10 Überstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die Überstellungshaft angeordnet.
Diskussion zu § 10 IStGHG
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23.06.2025 11:49
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