§ 6 IStGHG - Bewilligung der Überstellung
§ 6 Bewilligung der Überstellung Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
Diskussion zu § 6 IStGHG
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22.06.2025 09:49