Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.
§ 61 Gerichtliche Anhörungen
(Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts) (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts) (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.
§ 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
(Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts) Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmungen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebungen im Inland selbständig vorzunehmen. Die Rechtshilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt werden. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem Recht.
(Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts) Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmungen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebungen im Inland selbständig vorzunehmen. Die Rechtshilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt werden. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem Recht.
§ 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
(Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts) Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine
(Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts) Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung übersandt. Überlassene Gegenstände und Akten sind zurückzugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.
Teil 6. Ausgehende Ersuchen
§ 64 Form und Inhalt der Ersuchen
(Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts) An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechtshilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unterlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.
(Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts) An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechtshilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unterlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.
§ 65 Rücküberstellung (1) Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküberstellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichtshof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung der vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht oder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet wäre. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches angerechnet.
(2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1